Allgemeine Geschäftsbedingungen der Tore Thaler GmbH

20.02.2022
1.   Geltung
1.1.   Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, die zwischen uns, der Tore Thaler GmbH, mit Sitz in 39022 Algund (BZ), Handwerkerzone 8, St-Nr. 3098890217 und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde), abgeschlossen werden.
1.2.   Individuelle Vertragsvereinbarungen gelten ausschließlich dann, wenn sie schriftlich getroffen werden und sie von beiden Parteien unterzeichnet werden. Diese AGB gelten weiterhin für alle Aspekte, die nicht Gegenstand individualvertraglicher Regelung sind.
2.   Angebot/Vertragsabschluss
2.1.   Unsere Angebote sind unverbindlich.
2.2.   Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.3.   In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich.
2.4.   Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben.
3.   Preise
3.1.   Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen. Sie beziehen sich auf die im Angebot dargestellten Ausführungen, sofern vorhanden.
3.2.   Die Erstellung der Werkstattpläne ist im Preis enthalten. Für die Ausführung sind unsere bauseits freigegebenen Werkpläne verbindlich. Einheitspreise (lfm, m² etc.) werden anhand der tatsächlichen ausgeführten Mengen bei der Schlussrechnung abgerechnet (ein Hinweis während der Bauphase erfolgt nicht).
3.3.   Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes zusätzliches Entgelt, das gemäß Art. 1657 ZGB zu bestimmen ist.
3.4.   Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nicht anders angegeben, und ab Lager. Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des unternehmerischen Kunden. Verbrauchern als Kunden gegenüber werden diese Kosten nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich ausverhandelt wurde. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.
3.5.   Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.
3.6.   Wir sind gemäß Art. 1664 ZGB und bei Eintritt der darin vorgesehenen Bedingungen aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen.
3.7.   Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem FOI-Index des nationalen Statistikinstituts ISTAT (indice Istat dei prezzi al consumo per le famiglie di operai e impiegati) vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zugrunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.
3.8.   Verbrauchern als Kunden gegenüber erfolgt bei Änderung der Kosten eine Anpassung des Entgelts gemäß Punkt 3.6 sowie bei Dauerschuldverhältnissen gemäß Punkt 3.7 nur bei einzelvertraglicher Aushandlung, wenn die Leistung innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss zu erbringen ist.
3.9.   Bei Verrechnung nach Längenmaß wird die größte Länge zugrunde gelegt, dies sowohl bei schräg geschnittenen und ausgeklinkten Profilen als auch bei gebogenen Profilen, Handläufen und dgl. sowie bei Stiegen-, Balkon- und Schutzgeländern, Einfriedungen und dgl. Bei Verrechnung eines Flächenmaßes wird stets das kleinste, die ausgeführte Fläche umschreibende Rechteck zugrunde gelegt. Die Verrechnung nach Gewicht erfolgt durch Wägung. Ist eine Wägung nicht möglich, ist das Handelsgewicht maßgeblich. Für Formstahl und Profile ist das Handelsgewicht, für Stahlblech und Bandstahl sind je mm der Materialdicke 80 N/m² anzusetzen; die Walztoleranz ist jeweils enthalten. Prozent. Im Preis enthalten sind die Verbindungsmittel ( Nieten, Schrauben, Schweißungen.. ) der Korrosionsschutz und die Oberflächenbehandlung sofern Sie bei Angebots – Auftragsklarheit angegeben und definiert sind. Bei Änderung und oder Zusatz werden diese und der dementsprechende Mehraufwand der Beschaffung und Montage zu marktüblichen Preisen verrechnet. Wir sind nicht verpflichtet vorhergehende Aufpreise vor Ausführung mitzuteilen.
4.   Beigestellte Ware
4.1.   Werden dem Kunden Geräte oder sonstige Materialien bereitgestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden einen zuvor schriftlich oder mündlich definierten Zuschlag zu berechnen. Wurde weder mündlich noch schriftlich ein Zuschlag definiert wird zu marktüblichen Preisen plus 20% abgerechnet.
4.2.   Solche dem Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.
4.3.   Die Qualität und Betriebsbereitschaft von Beistellungen liegt in der Verantwortung des Kunden.
5.   Zahlung
5.1.   Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig.
5.2.   Die Zahlung hat innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum porto- und spesenfrei auf das Konto der Tore Thaler GmbH zu erfolgen.
5.3.   Bei Zahlungsverzug sind wir ohne Notwendigkeit einer gesonderten Mahnung dazu berechtigt, vertragliche Verzugszinsen gemäß GvD 231/2002 (auch bei Verbrauchern) zu berechnen, vorbehaltlich der Geltendmachung eines höheren Schadens.
5.4.   Kommt der Kunde im Rahmen mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.
5.5.   Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
5.6.   Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind.
5.7.   Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Rabatte, Abschläge u.a.
5.8.   Für zur Einbringlichmachung notwendige Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 25€.
6.   Mitwirkungspflichten des Kunden
6.1.   Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, über die der Kunde auch mündlich informiert wurde oder die der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
6.2.   Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, Grenzverläufe sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Fundamente werden vom Kunden unter Berücksichtigung etwaiger von uns erteilter Werkplanangaben hergestellt. Dem Kunden obliegt die Erbringung des statischen Nachweises.
6.3.   Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen.
6.4.   Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden auch mündlich erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
6.5.   Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie- und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
6.6.   Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos absperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
6.7.   Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten.
7.   Leistungsausführung
7.1.   Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden gegen Preisrevision zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
7.2.   Bei vereinbarten Änderungen oder Zusätzen haben wir, abweichend von Art. 1659 Abs. 3 ZGB, stets Anspruch auf Zusatzvergütung, auch wenn der Preis als Ganzes bestimmt wurde.
7.3.   Für alles Weitere wird auf die Art. 1659 - 1661 ZGB verwiesen.
7.4.   Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
7.5.   Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar, die von uns schriftlich akzeptiert werden muss. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.
7.6.   Aufgrund von Anlagengröße, Baufortschritt u.a. gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
8.   Leistungsfristen und Termine
8.1.   Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von uns nicht verschuldeter Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstiger vergleichbarer Ereignisse (wie z.B. Pandemie), die nicht in unserem Einflussbereich liegen, um den entsprechenden Zeitraum.
8.2.   Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.
8.3.   Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen in unserem Betrieb einen angemessenen Betrag zu verrechnen, wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt.
8.4.   Liefer- und Fertigstellungstermine, auch wenn schriftlich vereinbart, stellen keine wesentlichen und fixen Fristen dar, es sei denn, dies wurde ausdrücklich und schriftlich zwischen den Parteien vereinbart.
8.5.   Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
9.   Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges
9.1.   Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden (a) an bereits vorhandenen Beständen als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler (b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese grob fahrlässig verursacht haben.
9.2.   Bei eloxierten und beschichteten Materialien sind Unterschiede in den Farbnuancen nicht ausgeschlossen.
9.3.   Schutzanstriche halten drei Monate.
10.   Behelfsmäßige Instandsetzung
10.1.   Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit.
10.2.   Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.
11.   Lieferung und Gefahrtragung
11.1.   Die Lieferung erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, ab Werk der Tore Thaler GmbH, Ex Works (EXW), Incoterms 2020. Der Gefahrenübergang auf den Kunden erfolgt, sobald das Werk zur Abholung bereitgestellt wird.
11.2.   Für den Gefahrenübergang bei Übersendung der Ware an den Verbraucher gilt Art. 63 GvD 206/2005.
12.   Abnahme und Annahmeverzug
12.1.   Der Kunde hat das Werk / die verkaufte Ware sofort nach erfolgter Lieferung/ Montage ohne Notwendigkeit einer ausdrücklichen Aufforderung zu überprüfen (sog. collaudo). Wenn er dies unterlässt oder uns das Ergebnis nicht innerhalb 7 Tagen mitteilt, gilt das Werk /die verkaufte Ware als abgenommen.
12.2.   Gerät der Kunde länger als 7 Tage in Annahmeverzug und hat der Kunde trotz Aufforderung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir für den Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.
12.3.   Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr in Höhe von € 150,00/ m3 / Monat zusteht.
12.4.   Davon unberührt bleibt unser Entgeltsanspruch für erbrachte Leistungen und das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.
12.5.   Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen wir eine Vertragsstrafe laut Art. 1382 ZGB in Höhe von 30 % des Auftragswertes zuzüglich MwSt. ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens verlangen, vorbehaltlich der Geltendmachung eines höheren Schadens.
13.   Eigentumsvorbehalt
13.1.   Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
13.2.   Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die dem Eigentumsvorbehalt unterworfene Ware heraus zu verlangen.
14.   Schutzrechte Dritter
14.1.   Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen (Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen, etc) bei, übernimmt ausschließlich der Kunde die Gewähr, dass durch die Anfertigung von Liefergegenständen aufgrund der beigebrachten Angaben, Modelle usw. Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
14.2.   Werden hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen.
14.3.   Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos und übernimmt sämtliche anfallenden Prozesskosten.
15.   Unser geistiges Eigentum
15.1.   Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns bereit-/beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben ausschließlich unser geistiges Eigentum.
15.2.   Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
15.3.   Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
15.4.   Wurden von uns im Rahmen von Vertragsanbahnung, Vertragsabschluss und Vertragsabwicklung dem Kunden Gegenstände ausgehändigt, welche nicht im Rahmen der Leistungsausführung geschuldet wurden (z.B Farb-, Si-cherheitsbeschlagmuster, Beleuchtungskörper, usw.), sind diese binnen 14 Tagen an uns zurückzustellen. Kommt der Kunde einer entsprechenden Auf-forderung nicht fristgerecht nach, dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe des Wertes der ausgehändigten Gegenstände ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden verlangen.
16.   Gewährleistung
16.1.   Die vorbehaltslose Abnahme laut Art. 12 Abs. 1 befreit uns von der Haftung für bekannte oder erkennbare Abweichungen oder Mängel des Werks/Kaufgegenstandes, sofern diese nicht in schlechtem Glauben verschwiegen wurden.
16.2.   Wir verpflichten uns zur Beseitigung von verdeckten Mängeln, sofern diese innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen ab Entdeckung mittels Einschreiben mit Rückantwort angezeigt werden und die Anzeige innerhalb der Verjährungsfrist ab Lieferung laut Art. 12 Abs. 1 erfolgt. Die Anzeige der Mängel muss schriftlich mittels Einschreiben mit Rückantwort erfolgen und mit Angabe der Seriennummer der Ware sowie der Art des Mangels bzw. der Vertragsverletzung gerügt werden.
16.3.   Von der Gewährleistungspflicht ausgeschlossen, ist der Ersatz von Produkten, welche vom Hersteller garantiert werden. Ersatzteile werden kostenneutral zur Verfügung gestellt. Für das Ersatzteil gibt es keine Garantie.
16.4.   Ansonsten gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung.
16.5.   Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.
16.6.   Im Falle einer Mängelrüge haben wir ein Recht auf Nachbesserung innerhalb eines angemessenen Zeitraums, bevor der Kunde andere Rechtsbehelfe in Anspruch nehmen kann. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen. Die Nachbesserung kann durch Verwendung gebrauchter Bauteile erfolgen, die in etwa gleich alt sind, wie die ersetzten Bauteile.
16.7.   Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
16.8.   Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen soweit dies nicht unzumutbar ist.
16.9.   Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.
16.10.   Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.
16.11.   Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.
16.12.   Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren.
16.13.   Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an uns trägt zur Gänze der unternehmerische Kunde.
17.   Haftung
17.1.   Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
17.2.   Wenn und soweit der Kunde für Schäden, deren Anlastung uns vorgehalten wird, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossene Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung nur auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
18.   Gewährleistungs- und Haftungsausschluss
18.1.   Gewährleistungs- und Haftungsansprüche sind ausgeschlossen:
  • wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind;
  • wenn der Mangel / Schaden durch unsachgemäße Lagerung, Verwendung, Verarbeitung, Einbau oder Gebrauch falscher oder ungeeigneter Materialien, Teile oder Produkte, oder durch fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung seitens des Kunden oder seitens Dritter entstanden ist;
  • bei fehlerhafter oder unsachgemäßer Behandlung, insbesondere Missachtung der Betriebsanleitung, Empfehlungen des Herstellers, Sicherheitsvorschriften u.a.;
  • bei Schäden aufgrund fehlerhafter Wartung und Instandhaltung durch den Kunden oder durch nicht von uns autorisierte Dritte, bei Unterlassung notwendiger Wartung und wenn der Mangel / Schaden auf natürliche Abnutzung zurückzuführen ist;
  • bei übermäßiger Beanspruchung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe.
19.   Salvatorische Klausel
19.1.   Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt. Die Parteien sind in diesem Fall verpflichtet, eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
20.   Allgemeines
20.1.   Es gilt italienisches Recht. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
20.2.   Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens (Algund).
20.3.   Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht.
20.4.   Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Kunde uns umgehend schriftlich bekannt zu geben.
20.5.   Die deutschsprachige Fassung dieser AGB ist maßgebend.